Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gartenparadies Painer

 1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen 

Angela Painer, Gartenparadies Painer, Badstraße 48, 8063 Eggersdorf und den Kunden des Auftragnehmers. Das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner) sowie den Detailverkauf und gelten, soweit im Einzelfall nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

1.2. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

1.3. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.4. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Angebot

2.1. Alle Angebote und Informationen zu Angeboten auf der Homepage sind hinsichtlich der Bereitstellung bzw. Verfügbarkeit der Ware bzw. Dienstleistung, soweit nichts anderes festgelegt ist, stets freibleibend und unverbindlich. Schreib- und Druckfehler können nicht ausgeschlossen werden. Die Darstellung der Produkte in dem Internetauftritt des AN beinhaltet lediglich eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebotes.

2.2. Die Angebote des Auftragnehmers samt da zugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.3 Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.

2.4. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.

2.5. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3. Vertragsabschluss

3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.

3.2. Die Vergabe des Auftrages, ganz oder teilweise, an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

3.4. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne dass jedoch irgendeine Haftung des Auftragnehmers hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird

3.5. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet.
Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind

4. Ausführung der Arbeiten

4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.

4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.

4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

4.4. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Stiegen, Wegen, u.ä. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese hauptsächlich als Gestaltungselemente, jedoch nicht als Aufstiegshilfen zu betrachten sind, da aufgrund der Verwendung von natürlich entstandenen Baumaterialien wie etwa Naturstein, weder Trittstufenhöhe noch Neigung noch Handlauf gewährleistet sind. Die Begehung erfolgt daher auf eigene Gefahr.

4.5. Sollten Wege angelegt werden, so sind diese nur mit Fahrzeugen befahrbar, wenn hinsichtlich der Belastungsfähigkeit im Anbot ausdrücklich ein Gesamtgewicht angegeben ist. 

5. Abnahme

5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung.
Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen.
Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.

5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.

5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

6. Mängelrüge

6.1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.

6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.

6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.

7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz

7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.

7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

7.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.

7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.

7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

7.8. Es gelangt nur gesundes, gut kultiviertes und bestbewurzeltes Pflanzenmaterial zur Lieferung. Für Sortenechtheit der Nachzucht- bzw. Handelsware wird keine Gewähr übernommen. Schadenersatzansprüche, egal aus welchem Grund sind wertmäßig mit dem Preis der Pflanze zum Zeitpunkt der Lieferung begrenzt.
Mit dem Verkauf verlieren wir die Kontrolle über die Pflege- und Kultivierungsmaßnahmen, die an den Pflanzen geschehen bzw. unterlassen werden. Eine Gewähr für das Anwachsen können wir daher grundsätzlich nicht übernehmen.
Nicht mehr lieferbare Sorten können im Schadensfall durch ähnliche oder gleichwertige Sorten ersetzt werden. Die Auswahl obliegt dem Auftragnehmer.

7.9. Wetterkatastrophen wie Hagel, Dürre, Frost sowie unvorhergesehene Betriebsstörungen, die die Ausführung auch bereits bestätigter Aufträge unmöglich machen, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferpflicht.

7.10. Haftungsausschluss 1. Für etwaige Setzungen im Baugrubenbereich, bzw. in Bereichen von Leitungsgräben, Auffüllungen und Tragschichten, die vom Vorunternehmer hergestellt wurden, kann von uns keine Garantie übernommen werden. Diesbezügliche Beanstandungen gehen nicht zu unseren Lasten.  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Wasser, Leitungen und Druckbelastungen auf Dachgärten entstehen.

 8. Rechnungsstellung und Zahlung 8.1.Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

8. Rechnungslegung und Zahlung

8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

8.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

a)    Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder

b)    Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.

8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.

8.5. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.

8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.

8.7. Die Preise für die Handelswaren gelten in Euro rein netto ohne jeden Abzug ab Lieferort laut derzeit gültiger Preisliste.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.

9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Teilnichtigkeit

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. 

 

Stand: 25.5.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Veranstaltungsräumen und der Anlage des Gartenparadies Painer

 

1. Geltungsbereich dieser AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich und vollinhaltlich auf alle Vereinbarungen zwischen dem Vermieter (dem Gartenparadies Painer, im Folgenden kurz „Gartenparadies“) und ihren VertragspartnerInnen (im Folgenden kurz „Mieter“ genannt) Anwendung, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

2. Gültigkeit

Die AGB gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
Mit Mietern, die bereits Kunden des Gartenparadieses waren, oder denen die AGB des Gartenparadieses vorliegen, kommt der Vertrag bereits mit der verbindlichen Terminbestätigung zustande.
Der Mieter gilt als allein verantwortlicher Veranstalter. Ein Rechtsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter.

3. Vertragsobjekt

Die Räume, Einrichtungen und das Gelände des Gartenparadieses werden ausschließlich auf Grund der getroffenen Vereinbarung bereitgestellt und übergeben. Änderungen durch den Mieter bedürfen der Zustimmung des Gartenparadieses. Gleiches gilt auch für die Befestigung von Dekorationen und Werbematerial am baulichen Objekt. Das Gartenparadies ist nicht verpflichtet, vorhandene Dekorationen und Hinweisschilder zu entfernen.
Das Vertragsobjekt wird in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Sofern der Mieter oder sein Vertreter bei Übernahme keine Beanstandung vorträgt, gilt es als einwandfrei übernommen. Der Mieter hat offensichtliche und ihm bei der Übergabe erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu melden.
Nach Vertragsende ist das Vertragsobjekt in den übernommenen Zustand zurückzusetzen. Eingebrachtes Inventar hat der Mieter auf eigene Kosten und Gefahr zu entfernen. Der Abbau und Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt beendet sein, widrigenfalls ist das Gartenparadies berechtigt, die eingebrachten Gegenstände zu Lasten und auf Gefahr des Mieters entfernen zu lassen.

4. Vertragszweck – Weitergabe von Rechten

Das Vertragsobjekt darf vom Mieter nur für den vereinbarten Vertragszweck und im vereinbarten Umfang genutzt werden. Eine auch nur teilweise Weitergabe von Rechten bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Gartenparadieses. Im Falle der genehmigten Weitergabe von Rechten, haftet der Mieter dem Gartenparadies gegenüber.

5. Benützungsbedingungen – Veranstaltungsabwicklung

5.1. Sämtliche Objekte, Flächen, Räume etc. sind widmungsgemäß fachmännisch und pfleglich zu behandeln

5.2. Das Gartenparadies ist berechtigt, den Zutritt zum Mietobjekt zu verweigern, wenn sich Personen nicht an die Anweisungen des Gartenparadieses halten. In allen Räumlichkeiten besteht Rauchverbot.

5.3. Das Einbringen von Gegenständen ist nur mit Zustimmung des Gartenparadieses erlaubt.
Über die Art und die Zeit der Anlieferung bzw. Einstellung ist im Vorhinein mit dem Gartenparadies das Einvernehmen herzustellen. Das Mitführen von Waffen und meldepflichtigen Gegenständen ist verboten.

5.4. Die Verwendung von Geräten und Maschinen, die nicht vom Gartenparadies zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit dessen Zustimmung erlaubt. Eine Ausnahme bilden Laptops und Beamer. Für Schäden, die durch die Verwendung eigener Geräte und Maschinen entstehen, haftet ausschließlich der Mieter. Der Zugang zum Internet darf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen am eigenen Gerät erfolgen. Das Internet darf nicht kommerziell und nur im vereinbarten Rahmen verwendet werden. Für eine widerrechtliche Verwendung haftet der Mieter.

5.5. Die Benützung und das Betreten von Räumen, Anlagen oder Flächen, die nicht Vertragsgegenstand sind, sind dem Mieter grundsätzlich untersagt. Das Betreten des Hauses erfolgt auf eigene Gefahr.

5.6. Das Gartenparadies haftet nicht für Gardarobenstücke. Das Gartenparadies garantiert nicht die Bereitstellung von Parkplätzen für die BesucherInnen der jeweiligen Veranstaltung. Für abgestellte Fahrzeuge etc. bestehen keine Versicherungen seitens des Gartenparadieses.
Soweit in den AGB nicht anders festgelegt, gelten die Bestimmungen der StVO.

5.7. Der Mieter hat während der Vertragsdauer dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter stets anwesend bzw. leicht erreichbar ist. Im Falle von Nichterreichbarkeit ist das Gartenparadies ermächtigt, zweckdienliche Maßnahmen auf Gefahr und Rechnung des Mieters zu veranlassen.

5.8. Der Mieter haftet, falls ihm die Verteilung von Druckschriften usw. gestattet wurde, für die Bezahlung der vorgeschriebenen behördlichen Abgaben.
Ein erhöhter Reinigungsaufwand ist vom Mieter gesondert zu vergüten.

5.9. Das Gartenparadies ist berechtigt, auch während der Vertragsdauer kurze Besichtigungen in den vom Mieter benützten Räumlichkeiten durchzuführen, soweit hierdurch nicht berechtigte Interessen des Mieters erheblich beeinträchtigt werden.

7. Vertragsrücktritt seitens des Mieters – Wegfall der Vermietung

Führt der Mieter eine Veranstaltung nicht durch fallen die Kosten der bereits geleisteten Aufwände Seitens des Gartenparadieses, die Bewerbungskosten wenn vereinbart, an.
Für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung infolge nachgewiesener höherer Gewalt nicht stattfinden kann, trägt der Mieter die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Bereits bezahlte Raummieten werden in diesem Fall retourniert.

8. Rücktritt durch das Gartenparadies

Im Falle von wesentlichen Vertragsverletzungen seitens des Mieters ist das Gartenparadies zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das ist beispielsweise der Fall wenn

· Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen

· die Sicherheit der Besucher gefährdet ist

9. Haftungsbestimmungen

9.1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die Durchführung der Veranstaltung.

9.2. Das Gartenparadies übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Mieter treffenden gesetzlichen Bestimmungen aller Art.

9.3. Das Gartenparadies übernimmt keine Haftung für Unfälle.

9.4. Das Gartenparadies übernimmt keine Haftung für während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung abhanden gekommenen Gegenständen aller Art.

9.5. Das Gartenparadies haftet nicht für indirekte Schäden und Verdienstentgang.

10. Sonstiges 

10.1. Sämtliche zwischen dem Gartenparadies und dem Mieter getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

10.2 . Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zugrunde.

10.3. Etwaige Ansprüche des Mieters gegen das Gartenparadies sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verfallen gelten.

10.4. Eine allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser AGB führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Übrigen.

 

Stand: 25.5.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gartenparadies Painer - Veranstaltungsteilnehmer
 

Diese AGB werden mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung Bestandteil des Vertrages zwischen dem/der VeranstaltungsteilnehmerIn und dem Gartenparadies Painer. Die/der TeilnehmerIn erklärt sich mit den AGB einverstanden.

 

1. Geltungsbereich dieser AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen des Gartenparadies Painer.

2. Anmeldung

Die Anmeldung kann persönlich, telefonisch, per E-Mail, Fax oder online über die Website des Gartenparadieses vorgenommen werden. Die Anmeldung ist in jedem Fall verbindlich und verpflichtet zur Zahlung des Teilnahmebeitrages. Die verfügbaren Veranstaltungsplätze werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Der Anmeldeschluss ist dem aktuellen Veranstaltungsprogramm zu entnehmen.

3. Bezahlung des Teilnahmebeitrages

Die Teilnahmebeiträge sind den Ausschreibungen des Gartenparadieses zu entnehmen. Bei Veranstaltungen mit geringem Teilnahmebeitrag wird dieser am Tag der Veranstaltung bar vereinnahmt.
Bei höheren Kursbeiträgen erhalten Sie eine Information, wie die Bezahlung vorgenommen werden kann und bis wann sie zu erfolgen hat. Der Nachweis über die Zahlung des Beitrags ist dem Gartenparadies auf Verlangen vorzuweisen.
Bei Absage einer Veranstaltung wird der Beitrag in voller Höhe vom Gartenparadies refundiert. Der Teilnahmebeitrag ist bei begonnener und ordnungsgemäß durchgeführter Veranstaltung zu bezahlen (außer: siehe Punkt 5).
Der Beleg der Registrierkasse dient als Zahlungsbestätigung.

4. Teilnahmebedingungen

Das Gartenparadies behält sich vor, Veranstaltungen, bei der die im jeweiligen Programm angegebene Mindestanzahl an TeilnehmerInnen nicht erreicht wird, abzusagen. Eine Information darüber erfolgt schnellstmöglich telefonisch oder schriftlich. Die Teilnehmer können daraus keinerlei Ansprüche geltend machen.
Ein Veranstaltungsplatz ist übertragbar, unterliegt aber den Anmelde- und Abmeldebestimmungen.

5. Anmeldung

Eine Abmeldung ist schriftlich oder telefonisch bis zum im Programm angegeben Ende der Anmeldefrist möglich. Bei Absage nach Anmeldeschluss werden 50% des angegebenen Beitrages (mindestens € 10,–) berechnet, bei Absage am Veranstaltungstag bzw. bei Nichterscheinen wird der gesamte Betrag fällig, außer es wird ein/e ErsatzteilnehmerIn gestellt.

6. Haftung

Das Gartenparadies hat alle in Publikationen und Internetseiten bereitgestellten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es wird jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereit gestellten Informationen übernommen, soweit dem Gartenparadies nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
Weiters übernimmt das Gartenparadies keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der TeilnehmerInnen. Im Übrigen ist jede Haftung des Gartenparadieses ausgeschlossen, die über die zwingenden Bestimmungen des gesetzlichen Schadenersatzrechts hinausgeht.
Die Verwendung von Geräten und Maschinen, die nicht vom Gartenparadies zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit dessen Zustimmung erlaubt. Für Schäden, die durch die Verwendung solcher Geräte und Maschinen entstehen, haftet ausschließlich der Einbringer.

7. Schadenersatz

Inventar, Räumlichkeiten, Medien und Geräte des Gartenparadieses sind schonend zu verwenden bzw. zu behandeln.
Die TeilnehmerInnen haben für Beschädigungen Schadenersatz zu leisten.

 

Stand: 25.5.2018